Statuten

  1. NAME UND SITZ

Unter dem Namen „Motorfluggruppe Birrfeld“, hiernach MFG genannt, besteht eine Tätigkeitsgruppe als Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 5242 Birr.

 

  1. ZWECK DER MFG

Die MFG vereinigt am Flugsport interessierte Mitglieder zum Zweck der Ausübung und Förderung des Motorflugsportes und die Pflege kameradschaftlicher Beziehungen.

 

  1. MITGLIEDSCHAFT

Als Mitglieder im rechtlichen Sinn gelten die Aktiv- und Ehrenmitglieder.

  • Aktivmitglieder
  • Als Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, sofern sie Mitglied des Aero Club Aargau, einem Regionalverband des Aero Club der Schweiz, sind. Die Aufnahme in die MFG erfolgt durch den Vorstand, vorerst provisorisch für ein Jahr. Während diesem Probejahr kann der Vorstand das Mitglied wieder ausschliessen. Nach Ablauf des Jahres wird die Mitglied- schaft stillschweigend definitiv. Wird ein Bewerber nicht aufgenommen oder während des Probe- jahres ausgeschlossen, ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung bzw. des Ausschlusses darzulegen.
  • Ehrenmitglieder
  • Aktivmitglieder, die sich um die MFG besondere Verdienste erworben haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Leistung des Mit- gliederbeitrages befreit, haben jedoch die Mitgliedschaft im Aero Club Aargau beizubehalten.
  • Passivmitglieder
  • Passivmitglieder können an allen Anlässen teilnehmen.
  • Erlöschen der Mitgliedschaft
  • Das Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Aus- schluss eines Mitgliedes wird nach anhören des Betroffenen vom Vorstand verfügt.
Ausschlussgründe sind:
– Nichtbeachten der Statuten und Reglemente – Handlungen gegen die Interessen der MFG – Unehrenhaftes Verhalten
Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied innert 10 Tagen schriftlich mitzuteilen und tritt so- fort in Kraft. Ein Rekurs kann an die GV gerichtet worden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Das Mitbestimmungsrecht in Vereinsgeschäften wird den Aktiv- und Ehrenmitgliedern durch die Versammlung gewährleistet. Das Mitglied verpflichtet sich, uneigennützig und in kameradschaftli- cher Zusammenarbeit für das Wohl und Gedeihen der MFG zu wirken und sich für das Bestreben des Motorfluges einzusetzen
  • Jahresbeitrag
  • Der Jahresbeitrag setzt sich aus dem Mitgliederbeitrag und der Jahrespauschale zusammen. Ak- tiv- und Passivmitglieder haben ihrem Status entsprechend den von der Generalversammlung jährlich festgelegten Beitrag zu entrichten.
  • Verbindlichkeiten
  • Für die Verbindlichkeiten der MFG haftet dieselbe nur mit dem Gruppenvermögen. Eine persönli- che Haftung der Mitglieder besteht nicht. Sie haben keinen Anspruch auf das Gruppenvermögen.

 

  1. ORGANE

Die Organe der MFG sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisoren

 

  1. GENERALVERSAMMLUNG

Alljährlich findet im ersten Quartal eine GV statt. Eine ausserordentliche GV wird auf Beschluss des Vorstandes oder innert dreier Wochen auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen. Die Einladung zur GV muss zwei Wochen zuvor schriftlich erlassen werden und die Traktandenliste enthalten.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:

  • Abnahme des Jahresberichtes, der Betriebsrechnung, der Vermögensrechnung und des Berich- tes der Revisoren.
  • Dechargeerteilung an den Vorstand und an die Revisoren.
  • Festsetzung des Jahresbeitrages, der Kaution und der Flugstundenpreise.
  • Wahl des Obmannes, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren.
  • Behandlung der Anträge des Vorstandes, der eingereichten Mitgliederanträge, Erledigung von Rekursen. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 10 Tage vor der GV eingereicht sein.
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes für das laufende Jahr.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Änderungen der Statuten.
  • Auflösung des Vereins. Für die Änderung der Statuten ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Aktivmitglieder erforder- lich. Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit offenem Handmehr gefasst. Das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen ist massgebend. Verlangt bei den Wahlen 1/3 der anwesenden Mitglieder, dass geheim abgestimmt werden soll, so ist diesem Verlangen Folge zu leisten. In allen Abstimmungen stimmt der Obmann mit. Er trifft nötigenfalls den Stichentscheid.

 

  1. VORSTAND DER MFG

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Obmann
  • Kassier
  • Aktuar
  • Flugzeugwart
  • Reiseleiter

Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Falls Vorstandsmitglieder ausscheiden, ist der Vorstand befugt, sich bis zur nächsten General- versammlung selbst zu ergänzen. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder zu seinen Sitzungen einladen und sie mit bestimmten Aufgaben betrauen. Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand besorgt. Es stehen ihm alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

  • Vorbereitungen und Durchführungen der Generalversammlung
  • Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
  • Behandlung der Versicherungsfragen
  • Überwachung des Flugbetriebes und des Trainingsstandes der Piloten
  • Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

Unterhalt von Flugmaterial und Anschaffung von Zubehör Der Vorstand vertritt die MFG nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Vor- standsmitglieder kollektiv zu zweien. Für den Zahlungsverkehr mit Post und Bank hat der Kassier Einzelunterschrift.

 

  1. REVISOREN

Die Revisoren werden von der GV für die Dauer eines Jahres gewählt. Es sind 2 Revisoren und ein Ersatz zu wählen. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Rechnung ist ihnen mindestens 14 Tage vor der GV vorzulegen.

 

  1. AUFLÖSUNG DER MFG

Statutenänderungen und Auflösung der MFG. Jeder Antrag auf Änderung der Statuten, welche nicht vom Vorstand eingebracht wird, muss wenigstens von 1/5 Aktivmitgliedern unterzeichnet sein und dem Vorstand vor dem 31. Dezember eingereicht werden.
Für Statutenänderungen ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Aktivmitglieder erforderlich und der Beschluss muss mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder gefasst werden.
Im Falle der Auflösung der MFG fällt das Vermögen an die Sektion Aargau des AeCS, die dafür zu sorgen hat, dass bei einer allfälligen Neugründung dieses Vermögen der neuen MFG zur Verfügung gestellt werden kann.
Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Fehlerverhältniszahl nicht, so ist späte- stens innerhalb 6 Wochen eine zweite GV mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist be- schlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

 

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die ausserordentliche Generalversammlung vom 2. April 1996 hat die Statuten vom 22. Mai 1964 / 3. März 1978 teilrevidiert. Die Aenderung tritt am 3. April 1996 in Kraft. Die geänderten Statuten sind jedem Mitglied auszuhändigen.
Die ausserordentliche Generalversammlung vom 2. April 1996 i.V.